Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 52. 
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem 
Heizer besett sein. 
Die Führung der Lotomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, 
welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung 
als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vor- 
schriften nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit 
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still-- oder zurückstellen zu können. 
8 53. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung 
der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Trausport der Personen und 
Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform 
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mtt einer besonderen Legitimation 
versehenen Bahnpolizeibeamten (§ 66) Folge zu leisten. 
8 66. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen: 
Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 
Ober-Betriebsinspektoren, 
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Trausport-Ober-Juspek- 
toren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten), 
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre, 
ferner: 
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsver- 
walter), 
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassisteuten (Bahnhofs- 
Inspektionsassistenten), 
Bahnmeister und Hilfsbahnmeister, 
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter), 
10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken- 
wärter) und Hülfsbahmwärter (Beiwärter), 
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