264
8 52.
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem
Heizer besett sein.
Die Führung der Lotomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden,
welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung
als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vor-
schriften nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfalls still-- oder zurückstellen zu können.
8 53.
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung
der Ordnung innerhalb des Bahngebiets und beim Trausport der Personen und
Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mtt einer besonderen Legitimation
versehenen Bahnpolizeibeamten (§ 66) Folge zu leisten.
8 66.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
Ober-Betriebsinspektoren,
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Trausport-Ober-Juspek-
toren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten),
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
Bahnkontrolöre und Betriebskontrolöre,
ferner:
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsver-
walter),
Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassisteuten (Bahnhofs-
Inspektionsassistenten),
Bahnmeister und Hilfsbahnmeister,
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter),
10. Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken-
wärter) und Hülfsbahmwärter (Beiwärter),
# „ —
E□E
21