Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bekanntmachung, 
betreffenod Kßänderung der Hignal-Orôönung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands. 
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 6. Juni d. J. tritt bezüglich der 
in der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar 1875 
(Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 73 ff.) unter III. 19 und 20 aufgeführten 
Signale mit dem 1. Juli d. J. eine Abänderung dahin in Kraft, daß daselbst Fol- 
gendes zu setzen ist: 
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußfignal). 
bei Tage: 
S—. 
An der Hinterwand des letzten Wagens 
eine roth und weiße runde Scheibe. 
bei Dunkelheit: 
  
An der Hinterwand des letzten Wagens 
in ungefährer Höhe der Buffer eine roth 
leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und 
außerdem am letzten Wagen zwei nach 
vorn grün und nach hinten roth leuchtende 
Laternen (Ober-Wagenlaternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf 
der freien Bahnstrecke genügt eine roth 
leuchtende Laterne und bei Bewegung der 
Lokomotiven auf Vahnhöfen die Anbrin- 
ghung einer Laterne mit weißem Lichte am 
Anfange der Lokomotive und am Ende 
des Tenders, bei Tender-Lokomotiven an 
beiden Enden derselben.
	        
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