Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Eisenbahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften, die Erfüllung der 
nachstehend bezeichneten Vorbedingungen erforderlich: 
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I. Nacht wächter: 
. lörperliche Rustigkeit, 
Kenntniß des telegraphischen Rufzeichens der betreffenden Stationen. 
II. Thürhüter (Portiers, Perrondiener): 
relative körperliche Rüstigkeit, 
4 Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies, sowie Fähigkeit, über einen 
dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche Anzeige zu machen, 
. Kenntnisß 
a) des Bahnpolizei- und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den 
Dienstlreis der Portiers betreffen, 
b) der Instruktion für die Portiers und die Gepäckträger, 
) der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und Nachbarver- 
kehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
4) der Bestimmungen über die Behandlung gefundener Gegenstände und 
über die Anfbewahrung von Handgepäck, 
e) der verschicdenen Arten von Personenbillets und Freifahrkarten, der 
reglementarischen Vorschristen über die Beförderung von Personen, 
)0 des jeweiligen Fahrplans der die betressende Station berührenden 
Züge und ihrer Anschlüsse an die Züge der Nachbarbahnen. 
9) der für die Ankunft und Abfahrt der Züge vorgeschriebenen Signale. 
II. Wagenwärter, Vremser (Schmierer, Zugsöler): 
. #orperliche Gewandtheit und Röstigkeit, namentlich normales Hör= und 
Sehvermögen, 
Kenntniß des Rechnens mit den vier Spezies, 
Kenntniß der beim Eisenbahnbetriebe vorkommenden Gattungen von 
Wagen und ihrer einzelnen Theile, insbesondere der Kuppelungs-, Brems-, 
Schmier= und Thürverschlußvorrichtungen, sowie der Konstruktion und Be- 
handlungsweise derselben, 
. Kenntniß der Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements, soweit dieselben 
den Dienstkreis der Wagenwärter betreffen, und der Signalordnung nobst
	        
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