Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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den fuͤr den Dienst der betreffenden Bahn erlassenen Aussũhrungsinstrul- 
tionen, sowie der Vorschriften ũber den Rangirdienst, 
Kenntniß der Instrultionen für diese Dienstkategorie, sowie derjenigen für 
Schassner, Weichensteller und Bahnwarler, 
Kenntniß der Eigenthumsmerkmale der eigenen, sowie der fremden Wagen, 
Gmonatliche Probezeit inn Bremser- und Nangirdienst, einschließlich der 
Beschäftigung in einer Wagenreparatur-Werlstätte. 
— S 
IV. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister) 
außer den unter III Nr. 1—7 bezeichneten Eigenschaften: 
lFertigkeit im Zusammensetzen der Züge, 
4F. Kenntniß der Dienstanweisungen für die Bahnbewachungs-, Stations- 
und Fahrbeamten, soweit dieselben den Rangirdienst berühren. 
V. Schaffner (Personenschaffner, Kondnkteure) 
außer den unter III Nr. 1—6 bezeichneten Erfordernissen: 
. Kenntniß der Eisenbahngeographie, soweit dieselbe für den Lokal= und 
Durchgangsverkehr der betreffenden Bahn erforderlich ist, 
Fähigkeit, über einen ihren Dienstkreis betreffenden Vorgang eine schrift- 
liche Anzeige in angemessener Form zu erstatten, 
Keuntniß der reglementarischen Vorschriften über Personenbeförderung, 
sowie der Bestimmungen über den Transport von Truppen und Heeres- 
material, der Vorschriften des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, 
soweit dieselben auf den Dienstkreis eines Schaffners sich beziehen, 
Kenntniß der verschiedenen Personenbillets und ihrer Bedentung, ferner 
der Bestimmungen über freie Fahrten, über die Taxen für Beschädigungen 
von Personenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahr- 
plaus der eigenen Bahn und der Auschlüsse der Nachbarbahnen, der 
Bestimmungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit 
im Gebrauch der Hülfssignale und der Rettungsapparate, 
4 Keuntniß der Instruktionen für Packmeister, Zugführer, Lokomotivführer 
und der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, 
12. 6monatliche Probezeit im Schaffnerdienste. 
VI. Packmeister (Guter schaffner, Gepäckschaffner) 
außer den unter V. bezeichneten Erfordernissen: 
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