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13. Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Packmeisters
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eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu erstatten;
ferner Kenntniß:
des Nechnens mit Brüchen einschliestllich der Dezimalbrüche,
der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen der
Instrultionen für die Billet-, Gepäck- und Güterexpeditionen, sowie für
etwaige Lademeister,
des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, soweit dieselben den Dienst-
kreis eines Packmeisters und eines Zugführers betresfen,
. der Bestimmungen über Beförderung der Dienslkorrespondenz und des
Dienstguts, insbesondere auch der dienstlichen Geld= und Werthsendungen,
der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zugehör, sowie
der Eigenthumsmerkmale der Wagen,
der Bestimmungen des Regulativs über die zollamtliche Behandlung des
Güter= und Esfektentrausports auf den Eisenbahnen, soweit diese Fest-
setzungen die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß
und die Behandlung der Begleitpapiere betreffen,
. der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den
Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften,
ömonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner.
VII. Oberzugmeister und Zugmeister (Zugführer, zug führende Schaffner,
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Oberschaffner)
außer den unter V. und VI. bezeichneten Erfordernissen:
2. Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Zugführers in
angemessener Form eine schriftliche Anzeige zu erstatten,
allgemeine Kenntniß der Organisation der betressenden Eisenbahnver=
waltung; .
ferner Kenntniß:
der Einrichtung der Läutewerle und der Hülfssignalapparate,
der Vorschriften über Führung der Fahrapparate, Meilenbücher, (Kilometer=
bücher) rc.,
der Bestimmungen über die telegraphische Ab= und Rückmeldung der Züge
und über die Handhabung des elektrischen Telegraphen,
Uebung im Telegraphiren,