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28. der Instruktionen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer,
29. Cmonatliche Probezeit nach dargelegter Besähigung zum Packmeister.
VIII. Oberbahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag-, Signal-, Strecken-
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter):
1. körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
2. Kenntniß des Rechnens mit den 4 Spezies in benannten Zahlen,
3. eine Probezeit, und zwar:
#a) entweder durch viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung
und Ernenerung des Oberbaues und zweimonatliche im Bahn--
bewachungs= und Signaldienst einer im Betriebe besindlichen Bahn,
b) oder nennmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahn-Neuban, sofern
der Dienstaufänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des
Oberbaues und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut
gemacht hat, auch während dieser Zeit etwa zwei Monate bei dem
für Arbeitszüge eingerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienst
thätig gewesen ist,
4. Kenntniß
a) aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen
und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten,
sowie der dazu erforderlichen Materialen, Werkzeuge und Geräthe
nach Beschaffenheit und Verwendung,
b) der verschiedenen bei der betressenden Bahn vorkommenden Arten
der Barrièren und deren Bedienung, sowie der für das Passiren
der Wegeübergänge bestehenden Vorschriften,
c) der Vorschriften über Benutung der verschiedenen Arten von Ar-
beitswagen (Draisinen, Bahnmeisterwagen 2c.) auf den Geleisen,
4) des Zweckes und der Bedienung der optischen Telegraphen und der
Handhabung der elektromagnetischen Läntewerke, sowie sämmtlicher
Bahnausrüstungsgegenstände und der Bestimmungen über Beauf-
sichtigung und Unterhaltung der Telegraphenleitung,
T) des Bahnpolizei-Reglements, soweit es den Dienstkreis eines Bahn-
wärters betrifft, und der Signalordunng nebst den für die betref-
fende Bahn erlassenen Ausführungs-Instruktionen, insbesondere auch