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der Anweisung zur Hülfeleistung bei Lebensgefahr und plöhlichen
Unfällen und der Bestimmungen über gefundene Sachen,
s) der Instruktion für Weichensteller und Bahuwärter.
IX. Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichen-
wärter)
außer den unter VIII. bezeichneten Erfordernissen, jedoch mit der
Maßgabe, daß statt im Ieirche und Signaldienste eine
zweimonatliche Beschäftig heuf herzugehen hat,
die Kenntuiß:
g) der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Konstruktion, ihres Zweckes
und ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvor=
richtungen,
h) der Konstruktion, des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben,
Schiebebühnen, Zentesimalwaagen und Wasserkrahne,
i) der Instruktion über den Rangirdienst,
k) des Bahnpolizei-Reglements, soweit dasselbe den Dienstkreis eines
Weichenstellers betrifft.
X. Bahnmeister und-Hülfsbahnmeister:
körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
vorherige Beschäftigung beim Bau oder der Unterhaltung des Oberbaues
einer Bahn und auf einem bau= oder betriebstechnischen Bürcau von zu-
sammen einjähriger Dauer,
. allgemeine Vorbildung, insbesondere orthographische und geläufige Schrift
und Fähigkeit, einen Gegenstand aus dem Dienstkreise eines Bahnmeisters
in angemessener Form schriftlich darzustellen,
Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung,
spezielle Fachkenntnisse, insbesondere
a) Berechnung gradliniger ebener Figuren und des Kreises und seiner
Theile,
b) Berechnung der beim Bau vorkommenden regulären Körper, Gewölbe
und Gewölbeflächen, Inhaltsbestimmung ebenflächiger Körper, des
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