Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Cylinders, des Kegels und der Kugel, sowie der Oberfläche derselben 
(ohne Beweisführung); 
ferner Kenntniß: 
) der gebräuchlichsten Maurer= und Zimmermaterialien und der Mörtel- 
bereitung, sowie der gewöhnlichen Maurer= und Zimmerverbände, 
4) sämmtlicher bei Unterhaltung der Bahn vorkommenden Arbeiten, 
insbesondere beim Oberbau: Kenntniß der dazu erforderlichen 
Materialien nach Qualität und Verwendung, der Anlage und der 
Verhältnisse des Bahnkörpers, der Herstellung der Bettung, der 
Konstruktion des Oberbaues und der Unterhaltung desselben, der 
Konstruktion und der Einlegung von Weichen, der einfacheren zur 
Ausführung von Erd= und Oberbau-Ansführungen erforderlichen 
Instrumente, Kenntniß der Berechnung von Prosfilen und Erdkörpern, 
c) Kenntniß der Vorschriften des Bahnpolizei Reglements und der 
Signal-Ordnung nebst zugehörigen Ausführungs-Instruktionen, sowie 
der sonstigen Vorschriften zur Sicherung des Betriebes, des Signal- 
dienstes, der Unterhaltung der elektrischen Telegraphenleitungen und 
des dienstlichen Gebrauchs derselben, der Instruktion für die Bahn- 
(Barrièren-, Brücken= 2c.) und Weichenwärter, der Vorschriften über 
die Führung der Arbeitszüge, der Bestimmungen über freie Fahrten, 
Versendung von Dienstgut und das Verhalten bei außergewöhnlichen 
Vorfällen, Entgleisungen, Unfällen rc., 
s) Fertigkeit in der Führung der Bücher und der Listen zur Kontrole 
der Arbeiter, Aufstellung von Rechnungen (Einnahme= und Ausgabe- 
Nachweisungen und Rapporten), Kostenanschlägen und Massen- 
berechnungen dazu, Kenntniß der Vorschriften über die Verwaltung 
und Verrechnung der Bahnmaterialien, 
6) Befähigung, kleine Zeichuungen und Handskizzen anzufertigen, ein- 
fache Flächen aufzumessen und zu kartiren, Nivellements auszuführen 
und aufzutragen, 
h) Fertigkeit in dem Gebrauche und der Handhabung elektrischer Tele- 
graphen-Apparate, insbesondere Fähigkeit, dienstliche Depeschen und 
elektrische Hülfssignale selbst ohne Fehler zu geben. 
6. Kenntniß der Instruktion für Zugführer und der Vorschriften über Füh- 
rung der Fahrrapporte und Meilenbücher.
	        
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