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XI. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten
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mindestens einjährige Beschäftigung im Stationsdienst. Behufs Zulassung
zu dieser ist erforderlich:
a) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
b) allgemeine Vorkeuntnisse, als:
1. Fähigkeit, deutlich sowie orthographisch und grammatikalisch
richtig zu schreiben,
2. Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und
Dezimalbrüchen,
3. Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und
der benachbarten Länder.
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme
von Privatdepeschen, sowie der Instruktion über die Behandlung der
Apparate und Leitungen,
Fähigkeit, ein Thema aus dem Stationsdienst schriftlich in angemessener
Form darzustellen,
Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allge-
meinen Vorschriften für deren Beamte,
Kenntniß des Betriebs-Reglements, der allgemeinen Tarifbestimmungen
und des Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienstes, des Bahnpolizei=
Reglements und der Signal-Ordnung, sowie der in Beziehung auf den
Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst bei der betreffenden Bahn
erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, nament-
lich auch derjenigen für Kreuzungen und Abzweigungen auf offener Bahn,
Benubung, Rapportirung und Vertheilung eigener und fremder Wagen,
Vertrantheit mit den Funktionen und Obliegenheiten des gesammten
Stations= und Fahrpersonals, «
KenntnißdechstimnumchtiibctdiemilitätischcBenutzungdcrEiseu-
bahnen,
Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem
Betriebe,
. allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der im Interesse der Betriebs-
sicherheit nothwendigen Erfordernisse für die Unterhaltung des Oberbaues,