Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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XI. Stationsaufseher (Bahnhofsaufseher) und Stationsassistenten 
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mindestens einjährige Beschäftigung im Stationsdienst. Behufs Zulassung 
zu dieser ist erforderlich: 
a) körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen, 
b) allgemeine Vorkeuntnisse, als: 
1. Fähigkeit, deutlich sowie orthographisch und grammatikalisch 
richtig zu schreiben, 
2. Rechnen in den 4 Spezies, sowie mit gewöhnlichen und 
Dezimalbrüchen, 
3. Kenntniß der Geographie, insbesondere Deutschlands und 
der benachbarten Länder. 
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften bei Annahme 
von Privatdepeschen, sowie der Instruktion über die Behandlung der 
Apparate und Leitungen, 
Fähigkeit, ein Thema aus dem Stationsdienst schriftlich in angemessener 
Form darzustellen, 
Kenntniß der Organisation der eigenen Bahnverwaltung und der allge- 
meinen Vorschriften für deren Beamte, 
Kenntniß des Betriebs-Reglements, der allgemeinen Tarifbestimmungen 
und des Billet-, Gepäck= und Güter-Expeditionsdienstes, des Bahnpolizei= 
Reglements und der Signal-Ordnung, sowie der in Beziehung auf den 
Stations-, Fahr= und äußeren Betriebsdienst bei der betreffenden Bahn 
erlassenen Reglements, Instruktionen und allgemeinen Vorschriften, nament- 
lich auch derjenigen für Kreuzungen und Abzweigungen auf offener Bahn, 
Benubung, Rapportirung und Vertheilung eigener und fremder Wagen, 
Vertrantheit mit den Funktionen und Obliegenheiten des gesammten 
Stations= und Fahrpersonals, « 
KenntnißdechstimnumchtiibctdiemilitätischcBenutzungdcrEiseu- 
bahnen, 
Fertigkeit in Formirung von Zügen bei regelmäßigem und bei gestörtem 
Betriebe, 
. allgemeine Kenntniß der Konstruktion und der im Interesse der Betriebs- 
sicherheit nothwendigen Erfordernisse für die Unterhaltung des Oberbaues,
	        
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