Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Kenutniß der zu befahrenden Strecken, 
mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und 
mindestens einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienst. In Bezug auf Tech- 
niker, welche sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Fest- 
setzung dieser Zeiträume der Landesregierung vorbehalten. 
Die sämmtlichen 
unter I. bis XllII. 
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eintritt in den Eisenbahn= 
dienst nicht über 40 Jahre alt sein. Ansnahmen sind nur bei besonderer körperlicher 
oder geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der Landesregierung zulässig. 
A. 
□ 
Allgemeine Bemerkungen. 
Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine von 
der unter I. bis XIII. — als zur Zeit meistentheils üblich — vorgesehenen 
abweichende, so ist für die Anwendung der Qualisikationsvorschriften nicht 
die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend. Der- 
artige Abweichungen in der Bezeichnung sind thunlichst zu vermeiden. 
Beamte, welchen die Funktionen verschiedener Kategorien zugleich über- 
tragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Be- 
zeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer 
Person vereinigten Dienste nachzuweisen. 
Unter Probezeit im Sinne der obigen Bestimmungen ist die Zeit der 
praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter Aussicht und Leitung cines 
für den betreffenden Dienst verantwortlichen Beamten zu verstehen. 
Auf die Ofsfiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für 
Eisenbahnzwecke sinden die Bestimmungen unter l. bis XII. uber die 
Dauer der Probezeiten keine Anwendung. 
. Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über 
eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der 
Bahnpolizei-Beamten überlassen, in welcher Form sie sich die Ueberzeugung 
von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Qualifikation verschaffen 
wollen; es kann dies je nach Umständen entweder durch Zeugnisse, oder 
durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung der 
praktischen Leistungen seitens eines vorgesetzten Beamten geschehen. Be-
	        
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