Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bei dauernder Einstellung eines unterirdisch betriebenen Bergwerks müssen ge- 
eignete Vorkehrungen getroffen werden, um die Oberfläche dauernd sicher zu stellen. 
Der Inhaber bez. Vertreter des Bergwerks ist für Ausführung dieser Be- 
stimmung verantwortlich. 
84. 
Tagebaue sind auf den Seiten sowohl der in= als der außer Betrieb befind- 
lichen Abraumestöße mit einer mindestens 1 Meter hohen Wehre oder einem mindestens 
0, Meter tiefen und auf der Sohle gleich breiten Graben mit Dammaufwurf auf 
der dem Tagebau zugekehrten Seite zu versehen. 
In gleicher Weise sind die Feldestheile, in welchen Tagebrüche in Folge des 
Bergbaues vorhanden oder zu besorgen sind abzusperren. 
Das Verbot des Betretens solcher abgesperrter Flächen ist durch Warnungs- 
tafeln ersichtlich zu machen. 
86. 
Grenzt ein Weg, ein öffentlicher Platz oder ein Wohngebäude an einen solchen 
Feldestheil, oder an einen Tagebau, so ist längs der betreffenden Stelle eine minde- 
stens 1 Meter hohe, hinreichend starke Schranke anzubringen. 
87. 
Die Bestimmungen in § 139 des Berggesetzes vom 9. Oktober 1870 leiden 
auch auf verlassene Bohrlöcher und Bohrschächte dergestalt Amwendung, daß das Berg- 
amt nach Befinden die binnen einer zu setzenden Frist zu bewirkende Ausschüttung 
und Einebenung derselben anzuordnen und eventuell auf Kosten der Betheiligten vor- 
nehmen zu lassen, letztern Falls aber die Einziehung der Verläge auf dem Exekutions- 
wege zu bewirken hat. 
II. 
Sicherung der Grubenbaue. 
86. 
In Tagebauen darf die Höhe der Abraumstrossen nicht über 6 Meter, die der 
Kohlenstrossen nicht über 10 Meter, die Breite beider aber nicht unter 3 Meter be- 
tragen. Doch ist es gestattet, sowohl das Deckgebirge, als auch die Kohle in je einer 
Strosse zu gewinnen, wenn für ersteres eine Böschung von nicht über 55 Grad und 
für letztere von nicht über 65 Grad Steigung innegehalten wird.
	        
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