Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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die Hängebank hervorragt und daß an den beiden Haspelstüben rine in der Höhe des 
Rundbaumes und läugs desselben hinlaufende Anhal Wehrstange 
Ferner sind die Haspelstützen auf ihrer innern Seite unter dem Pfadeisen 
auf 3 Zoll ihrer Stärke dergestalt halbrund auszunehmen, daß der Rundbaum bei 
dem Bruche eines Haspelhornes sich in die so gebildete Larve aufseben kann. 
Auch sind noch eiserne Bügel entweder über dem Rundbaum oder über dem 
Pfadeisen anzubringen, um das Ausspringen des Nundbaumes zu verhüten. 
Die Quenzeleinrichtung muß der Art sein, daß sie, ohne das Auschlagen und 
Aushängen der Fördergefäße zu erschweren, doch auch ein zufälliges Aushängen der- 
selben verhindert. 
  
8 19. 
An den Auschlagspunkten ist nöthigen Falles durch Umbruchsörter eine solche 
Einrichtung zu treffen, daß Niemand genöthigt ist, unter den Förderschacht zu treten 
oder ihn zu durchschreiten. 
Insbesondere sind die Ziehschächte in den betressenden Fördersohlen mit einem 
Füllorte zu versehen, welcher den Arbeitern genügenden natürlichen Schutz gewährt. 
o dies nicht der Fall ist, sind über den Füllörtern der Ziehschächte, gleich- 
wie da, wo diese Schächte nicht abgesetzt sind, über den Hornstätten derselben Schuß- 
bühnen von hinreichender Stärke zu schlagen. 
Bei flotter Förderung sind den Arbeitern noch Haken zum Herüberziehen der 
Fördergefäße zuzutheilen. 
8 20. 
Alles Förderzeug, sowie die Signalzüge und Leitung ist stets in seiner Dauer- 
haftigkeit zu erhalten, auch vor der Anwendung gehörig zu prüfen. 
Schadhafte und geflickte Seile sind zur Förderung von Menschen durchaus 
unzulässig. 
8 21. 
Beim Abteufen von Schächten und Gesenken mit dem Haspel dürfen nur 
starke, mit Fängern, eisernen Vorsteckern und bei einer Teufe von mehr als 
40 Metern mit einer kräftigen Bremsvorrichtung versehene Haspel benutzt werden. 
Das Haspelgeviere ist stets auf Rüsthölzer zu verlagern. 
§622. 
Findet beim Abtenfen die Förderung mittelst Dampfkraft stalt, so muß an der 
Seilkorbachse eine kräftige Bremsvorrichtung derart angebracht sein, daß der Maschinen- 
wärter dieselbe, ohne seinen Stand zu verlassen, leicht und sicher handhaben kann.
	        
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