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In unmittelbarer Nähe einer Schrämarbeit im Tagebau ist überhaupt das
Aufstellen von Fördergefäßen oder das Lagern von Gegenständen, die die Flucht der
Arbeiter hindern könnten, verboten.
§ 31.
Beim Füllen der Fördergefäße in einem Bruchbau muß der Fördermann eine
solche Stellung einnehmen, daß er durch Zimmerung gehörig gesichert ist, auch ihm
zur Flucht der erforderliche Raum frei bleibt.
§ 32.
Laufbrücken zur Förderung sind mit einem festen Bodenbelag und bei einer
Höhe von mehr als 3 Metern an beiden Seiten mit einem festen Geländer zu versehen.
g 33.
In Fahr= und Förderstrecken, deren Sohle unter Wasser steht, muß Tragewerk
vorhanden sein.
g 34.
Auf Schienenbahnen mit solcher Neigung, daß die Fördergefäse auf denselben
sich von selbst fortbewegen, müssen letztere gebremst werden können.
Findet die Förderung in Zügen statt, so müssen in jedem Zug so viele mit
Bremsen versehene Fördergefäße eingestellt werden, daß derselbe jeder Zeit mit Sicher-
heit zum Stehen gebracht werden kann.
g 36.
In Strecken, in denen Förderung mittelst Maschinen stattfindet, ist eine Signal-
vorrichtung anzubringen, die gestattet, von jedem beliebigen Punkte derselben dem
Maschinenwärter Zeichen zu geben.
g 36.
Aufzüge für Fördergefäße über oder unter Tage sind mit einem selbstthätigen
Verschlusse, z. B. Fallgitter, zu versehen.
IV.
Fahrung.
a) Im Allgemeinen und in Schächten.
837.
Besouderes Augenmerk ist auf die Sicherheit der Fahrung zu richten, es sind
daher sämmtliche Fahrungseinrichtungen fortwährend gut zu beaufsichtigen.