Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 38. 
Das Ein= und Ausfahren auf dem bloßen Seile und auf dem gefüllten För- 
dergefäß ist unbedingt untersagt. 
Soll das Fahren auf besonderen Fahrsihen in Ziehschächten und auf dem 
bloßen Fördergestell, wenn dasselbe ansreichend geschlossenen Boden hat, oder auf dem 
leeren Fördergefäß in Treibeschächten regelmäßig stattfinden, so ist hierzu die Ge- 
nehmigung des Bergamtes einzuholen und nicht eher dazu zu verschreiten, als bis die 
zur Sicherung der Fahrenden von dieser Behörde erforderlich erachteten Einrichtungen 
getroffen und nach vorausgegangener Prüfung an Ort und Stelle ausreichend befunden 
worden sind. 
8 39. 
Auch die Anwendung einer Fahrkunst zum Ein= und Ausfahren der Belegschaft 
bedarf der Erlaubniß des Bergamtes, welches die Bedingungen und Sicherheitsmaß.- 
regeln festsetzt. 
8 40. 
Von dieser Erlaubniß darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Ausfüh- 
rung der Bedingungen und Sicherheitsmaßregeln an Ort und Stelle geprüft und die 
Benutung der Fahrkunst für zulässig erklärt worden ist. 
8 41. 
Die Schenkel und Sprossen der Fahrten müssen jederzeit in gutem Zustande 
erhalten und insbesondere die ausgetretenen oder sonst schadhaft gewordenen Sprossen 
in Zeiten ausgewechselt werden; die Fahrtsprossen dürfen nicht rund, sondern müssen 
stark und breit hergestellt werden, dieselben müssen gleich weit von einander abstehen. 
8 42. 
Die Fahrten dürfen nicht überhängen und überhaupt nicht steiler als mit 
80 Grad Neigung gestellt werden. 
* 43. 
In den Fahrschächten über 10 Meter Teufe und über 70 Grad Neigung 
müssen Ruhebühnen angebracht sein, die bei saigeren Schächten nicht über 8 Meter 
von einander entfernt sein dürfen. 
§ 44. 
Die Fahrten müssen dauerhaft befestigt sein; da, wo die Fahrten nicht sofort 
festgemacht werden können, müssen sie wenigstens in gute und tüchtige Fahrthaken ein- 
gehangen werden.
	        
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