Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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V. 
Wetterführung und Beleuchlung. 
5 51. 
In den Grubenbauen ist alles Das zu vermeiden, was die Bildung schädlicher 
Wetter veranlassen kann, und dahin, nach Befinden durch künstliche Mittel, zu wirken, 
daß in allen, in Fahrung und Belegung stehenden dergleichen Bauen frischer Wetter- 
wechsel in geeignetem Maße stattsindel. 
52. 
Die erforderlichen Angaben über die Wetterführung, sowie sämmtliche Aende- 
rungen des einmal aufgestellten Wettersystems sind in die Betriebspläne aufzunehmen. 
8 3. 
Alle Grubenbaue, insbesondere Schächte, Gesenke und Gesenkbaue, welche nicht 
mit anderen, frische Wetter führenden Bauen in Verbindung stehen, müssen vor dem 
jedesmaligen Anfahren der Belegschaft von einem Aufsichtsbeamten oder einem zuver- 
lässigen Arbeiter auf das Vorhandensein stickender Wetter mit brennendem Licht unter- 
sucht werden. 
Das Betreten solcher Baue vor der Untersuchung ist den Arbeitern verboten. 
Zeigen sich stickende Wetter, so darf das Einfahren erst nach deren vollständiger 
Beseitigung gestattet werden. 
8 54. 
Alle Zugänge nicht belegter Grubenräume, in welchen das Vorhandensein böser 
Wetter irgend einer Art zu besorgen ist, müssen derartig abgesperrt werden, daß Nie- 
mand ohne Oeffnung des Abschlusses dieselben betreten kann. 
Vor der Wiederbelegung derselben muß die Gefahrlosigkeit von dem Betriebs- 
führer oder einem durch den letzteren zu bestimmenden Grubenbeamten durch geeignete 
Untersuchung festgestellt werden. 
55. 
Das unbefugte Betreten nicht belegter und in geeigneter Weise abgesperrter 
Grubenräume ist verboten. 
s 56. 
Das Kesseln (Einhängen von Gefäßen mit brennenden Stoffen zum Zweck der 
Wettercirculation) ist verboten.
	        
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