Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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§ 57. 
Auf Slein= und Braunkohlen-, sowie Alaunbergwerken ist die Anlage von 
Welteröfen oder Wetterheerden unter Tage nur gestattet, wenn der ausziehende Schacht 
vollständig in festem Gestein oder in Maurung steht. 
8 68. 
In allen Grubenbauen, für die der Gebrauch der Sicherheitslampe vorgeschrieben 
wurde, ist das Mitführen offenen Geleuchtes, einer Tabakspfeife, brennender Eigarre 
oder eines Feuerzeugs mit Ausnahme von Stahl, Stein und (salpeter= wie pulver- 
freiem) Schwamm untersagt. 
8 59. 
Es ist im Uebrigen verboten, in Grubenräumen, die nicht durch Tageslicht oder 
festangebrachte Beleuchtung erhellt werden, ohne Grubenlicht zu fahren. 
*l 60. 
In unterirdischen Grubenräumen muß, soweit nicht die Bestimmung im § 53 
entgegensteht, jeder Aussichtsbeamte oder Arbeiter ein Feuerzeug zum Anzünden des 
Grubenlichtes bei sich führen. 
8 61. 
Jeder Unglackefall unter oder über Tage, welcher den Tod oder schwere Ver- 
letzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt hat, ist in Gemäßheit des Berg- 
gesees vom 9. Oktober 1870 § 141 sofort dem Bergmeister und der nächsten Polizei- 
behörde anzuzeigen. 
Eine solche Anzeige ist bei jedem Unglückofalle von stickenden Wettern und bei 
jeder Explosion schlagender Wetter auch dann zu erstatten, wenn dabei Verlezungen und 
Verunglückungen von Personen nicht vorgekommen sind. 
Besindet sich der Bergmeister außerhalb des Bezirks, so ist die für denselben 
bestimmte Anzeige an das betressende Bergamt abzugeben, dessen juristisches Mitglied 
bis zum Eintresfen des Vergmeisters die etwa erforderlichen Anordnungen und Vorkeh- 
rungen zu tressen hat. 
* 62. 
In dem Grubenbauc, in welchem eine schwere Verunglückung stattgesunden hat, 
soll womöglich nichts verändert werden, bis von einem Mitgliede des Bergamts die er- 
sorderliche Localerörterung angestellt worden ist. 
2.
	        
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