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W 104.
Die gehenden Maschinentheile sind, soweit sich in ihrer Nähe Menschen be-
wegen müssen, mit einer Vergitterung derartig zu umgeben, daß durch sie eine Ver-
unglückung ohne Verschulden des Betroffenen nicht herbeigeführt werden kann.
8 105.
Der unbefugte Zutritt in die Kesselhäuser und Maschinenräume ist verboten.
An den Eingangsthüren der betreffenden Räume ist eine Warnungstafel au-
zuschlagen.
VIII.
Arbeiter.
8 106.
Bei Arbeiten unter Tage dürfen weibliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.
8 107.
Vor vollendetem sechszehnten Lebensjahre dürfen jugendliche Arbeiter weder
mit Haspelziehen, noch mit Karrenlaufen auf ansteigenden Bahnen beschäftigt werden.
8 108.
Auf jedem in Betrieb befindlichen Bergwerke müssen Einrichtungen bestehen,
welche es ermöglichen, die auf derselben angefahrene Mannschaft nach Zahl und Per-
son jederzeit genau zu ermitteln.
Der Vertreter des Bergwerks hat die Art dieser Einrichtung und die zur
Handhabung derselben erforderlichen Pflichten der Grubenbeamten und Arbeiter
mittelst Aushanges in der Zechenstube öffentlich bekannt zu machen.
8 109.
Die Grubenbeamten und Arbeiter sind verpflichtet, die Vorschriften der im
§ 108 bezeichneten Bekanntmachung genau zu befolgen.
8 110.
Jeder belegte Arbeitspunkt muß in jeder Schicht mindestens einmal von einem
Aufsichtsbeamten befahren werden.
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