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Bei Arbeitspunkten, an welchen nur Ein Mann arbeitet, ist Vorsorge zu
treffen, daß außerdem mindestens ein Mal in der Schicht jemand nach ihm sieht.
8 111.
Auf jeder selbstständig für sich betriebenen Anlage eines Bergwerks muß eine
heizbare, der Stärke der Belegschaft entsprechend große Kauenstube vorhauden sein, in
der sich die Arbeiter ausruhen und umkleiden können.
8 112.
Ein die 88 2. 15. 24. 27. 29. 31. 34. 38. Absatz 1. 49. 50. 53. 55. 56.
58. 59. 60. 62. 63. bis 98. 99. 100. 102. 103. 105. 108. 109 und 110 umfassen-
der Auszug gegenwärtiger Verfügung ist in der Kauenstube auszuhängen und überdies
mindestens vierteljährlich ein Mal durch Vorlesen zur Keuntniß der Belegschaft zu
bringen.
Auf Braunkohlen= und Alaunbergwerken können die §§ 63 bis 98 einschließ-
lich von dem Vorlesen ausgeschlossen werden.
IX.
Schlußbestinmmungen.
*§ 113.
Niemand darf die zur Sicherheit der Baue und des Lebens der Arbeiter, so-
wie zum Schutz der Oberfläche, insbesondere die zur Wetterversorgung, zur Erleuchtung,
zum Signalisiren und Bremsen getroffenen Einrichtungen beschädigen oder solche ohne
ausdrückliche Amveisung, oder Erlaubniß des Betriebsführers, oder seines Stellver=
treters abändern, versetzen oder unbrauchbar machen.
8 114.
Uebertretungen der gegenwärtigen Verfügung werden, sofern nicht in Folge
anderer strafgesetzlicher Vorschriften höhere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis
zu 150 Mk — Pf. oder mit entsprechender Haftstrafe geahndet.
Für die Ausführung der nach gegenwärtiger Verfügung zu treffenden sicher-
heitspolizeilichen Einrichtungen und betrieblichen Vorschriften ist insbesondere der Be-