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2. Fische, der in der Anlage O genannten Arten und Krebse, dürfen nicht
gefangen werden, wenn sie von der Kopfspihe bis zum Schwanzende ge-
messen nicht mindestens die in dem Verzeichnisse angegebene Länge haben.
82.
Fischsaamen, ingleichen Fische, der in der Anlage O bezeichueten Arten und
Krebse, welche das daselbst angegebene Maaß nicht halten, dürfen weder feilgeboten,
noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder
nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
* 3.
Auf Fischsaamen und Fischbrut in den Fischzuchtanstalten leiden die in den
6§ 1 und 2 enthaltenen Verbote keine Anwendung.
Auch können Ausnahmen von denselben von dem Fürstlichen Landrathsamt im
Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche und für die
Zwecke der künstlichen Fischzucht, soweit erforderlich unter geeigneten Kontrolmaßregeln,
gestattet werden. Insbesondere kann zu obigen Zwecken, z. B. zur Besehung der zur
Fischzucht dienenden Gewässer einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von kleineren
Fischen der in § 1 gedachten Arten einschließlich der Krebse zeitweilig und widerruf-
lich gestattet werden.
* 4.
Den Besitern geschlossener Gewässer ist das Feilbieten, der Verkauf und Ver-
sandt von jungen Seblingen zu Zuchtzwecken gestattet.
86.
Das Fürstliche Landrathsamt ist ermächtigt, Fischern, welche die sogenannte
stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen mit Sehnetzen, Körben, Reußen oder Angeln
betreiben, zu gestatten, daß die ausgelegten Gezeuge während der wöchentlichen Schon-
zeit nachgesehen, ausgenommen und wieder ausgeseh#t werden, wenn daraus nachtheilige
Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu fürchten sind.
Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schonzeit
vom Fürstlichen Landrathsamt gestattet werden.
8 6.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen außer der wöchentlichen einer jähr-
lichen Schonzeit.