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87.
Die jährliche Schonzeit tritt im Winter, oder im Frühjahr, oder in beiden
zugleich ein.
Die Winterschonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober (einschließ-
lich) bis zum 14. Dezember (einschließlich), die Frühjahrsschonzeit vom 1. April
(einschließlich) bis 9. Juni (einschließlich).
ie
Von den Gewässern unterliegen bis auf Weiteres:
1. die Saale der Winter= und Frühjahrsschonzeit,
2. sämmtliche übrige Gewässer des oberländischen Bezirks der Winterschonzeit,
3. die weiße Elster mit denjenigen Nebengewässern, welche Forellen führen
der Winter= und Frühjahrsschonzeit,
4. sämmtliche übrige Gewässer des unterländischen Bezirks der Frühjahrs=
schonzeit.
809.
Für die Dauer der für jedes einzelne Gewässer angeordneten jährlichen Schon-
zeit ist in diesem Gewässer jede Art des Fischfangs verboten. Das Fürstliche Land-
rathsamt kann jedoch bei besonders dringender Veranlassung, insoweit nicht über-
wiegende Rücksichten auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen, den Betrieb der
Fischerei in solchen Gewässern, welche der Frühjahrsschonzeit unterworfen sind, an
einigen, jedoch höchstens 3 Tagen jeder in diese Schonzeit fallenden Woche, mit Aus-
nahme jedoch der Zeit von Sonnabends Nachts 12 Uhr bis Sonntags Nachts 12 Uhr,
ausnahmsweise gestatten. Bei einer derartigen Gestattung ist jedoch die Verwendung
solcher an sich erlaubter Fangmittel ausgeschlossen, welche vorzugsweise geeignet sind,
die junge Brut zu zerstören. Auch ist der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger
Vorrichtungen (Wehrzänne, Selbstfänge für Aal und Lachs, feststehende Netzvorrich-
tungen, Sperrnetze 2c.) ingleichen vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Fluß-
bette befestigter oder verankerter Netze, Hamen und dergleichen während der jährlichen
Schonzeit in keinem Falle gestattet.
Das Angeln mit der Ruthe kann während der Frühjahrsschonzeit von dem
Fürstlichen Landrathsamt gestattet werden.
8 10.
Die 88 6 bis 9 dieser Bekanntmachung leiden auf den Krebsfang keine An-
wendung.