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Fangarten zu verbieten, oder vorzuschreiben, von welcher Beschaffenheit die
erlaubten Fanggeräthe sein müssen und mit welchen Beschränkungen die-
selben zum Fischfange gebraucht werden dürfen,
4. in Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit auderer
Staaten unterworfen sind, in deren Gebiete gleichmäßige Vorschriften, wie
die in gegenwärtiger Bekanntmachung gegebenen, nicht bestehen, bis dahin,
wo dieses der Fall sein wird, die Anwendbarkeit derselben auszuschliessen
oder zu beschränken, auch wo dies erforderlich scheint, die in Bezug auf
die jährlichen Schonzeiten vorstehend enthaltenen Bestimmungen zu modisiciren.
Für die Saalfischerei sind auch nach dem 1. April 1881 bis auf Weite-
res, der Bestimmung der Ministerialverfügung vom 18. November 1872 Ges.-S.
Bd. XVII S. 151) entsprechend, sowohl innerhalb der Flußufer, als außerhalb der-
selben bei Hochwasser, Streich= und Schlag-Hamen mit einer Maschenweite von
5½ Qnadrat-Centimeter lichter Weite im nassen Zustande, zulässig.
65 19.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Bekanntmachung, oder die in Ge-
mäßheit derselben, von uns oder dem Fürstlichen Landrathsamt zu erlassenden Be-
stimmungen unterliegen den in § 24 des Gesetzes vom 15. Juli 1870 angedrohten
Strafen.
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Gera, den 5. November 1878.
Fürstliches Minislerium.
Dr. E. v. Beulwitz.
Dr. Winkler.