Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8. 24. 
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen Zügen 
nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den Stationen und 
benachbarten gewerblichen Etablissemem#s, sowie auf Bahnböfen nur gestattet, wenn die 
Fahrgeschwindigkeit nicht mehr als 2.1 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minute) 
beträgt. 
Enesprechend construirte Tender= Lokomotiven dürsen bei allen Zügen auch auf freier 
Bahn vor- und rückwärts laufen. 
g. 25. 
Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station 
abfahren. « 
Die Absahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen besind- 
lichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal gegeben ist. 
Züge;, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur in Stationd= 
distanz folgen. 6 
An solchen Zügen, welchen anderc, nicht fahrplanmäßige nach'olgen, ist dies zu sig- 
nalisiren (siehe auch §. 35 und 9. 45). 
g. 26. 
Die größte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschritten 
werden darf, wird bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 und Krümmungen von nicht 
weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 75 Kilomeler pro Stunde oder 1250 Meter pro Minute, 
für Personenzüge auf 60 Kilometer pro Stunde oder 1000 Meter pro Minnte, 
für Güterzüge auf 15 Kilometer pro Stunde oder 750 Mecter pro Minute 
festgeseht; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken mus diese Geschwindigkeit 
angemessen- verringert und das Fahrpersoual unter Bezeichnung dieser Strecken mit In- 
struciion versehen werden. 
Ausnahmsweise können größere Geschwindigkesten für Schnellzüge ble 90 Kilometer 
ypro Siunde unter besonderd, günstigen Verhälinissen zugelassen werden; sie bedürfen aber 
der ausdrücklichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
Leer fahrende Lofomotiven dürfen nur mit einer Geschwindigkeit befördert werden, 
welche um mineslens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäsigen Fahrgeschwindig- 
keit zurückbleibt, die zur Beförderung der betreffenden Zuygattung vorgeschrieben ist.
	        
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