Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male 
ohne Erfolg geimpften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17); 
3. alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nichtge- 
impfte (Spalte 22), auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellte 
(Spalte 25) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogene (Spalte 26) 
Kinder. 
IV. Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccine= 
pustel gefolgte Impfung ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche 
mit allen charakteristischen Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung 
von Erfolg ist eine solche anzusehen, nach welcher sich am Tage der Nach- 
schau mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel oder die 
VBorke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen 
Pustelu vorfindet.
	        
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