Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

J. 
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III. 
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Formular VII. 
LBemerkungen. 
In die „Liste der bereits im Geburtsjahre zur Impfung vorgestellten 
Kinder“ sind vom Impfarzte die Namen u. s. w. nach Maßgabe der 
Spaltenüberschriften von allen denjenigen Kindern einzutragen, welche vor 
Ablauf desjenigen Kalenderjahres, innerhalb dessen sie geboren sind, bereits 
zur Impfung vorgestellt und wirklich geimpft worden sind. 
. In Spalte 7 ist einzutragen: 
bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor- 
und Zuname des Abimpflings; 
bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen 
Instituts oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen 
wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande 
gebrauchte Lyumphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der 
Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern 
entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes 
selbst in diese Spalten einzutragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjeuigen Instituts oder 
derjenigen Privatperson einzutragen, von welcher das zur Impfung 
benutzte Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccine= 
pustel gefolgte Impfung ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen. 
Bei der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche 
mit allen charakteristischen Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung 
von Erfolg ist eine solche anzusehen, nach welcher sich am Tage der Nach- 
schau mindestens eine mehr oder weniger eingetrockuete Pustel oder die 
Borke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen 
Pusteln vorfindet. 
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