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Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Menschen, Thiere eder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur Vor-
beugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
g. 27.
Bei der Einfahrt aud Hanpt- in Zweigbabnen und umgekebrt, sowie überbaupt bei
dem Uebergange aus einem Geleise in dad andere, muß so langsam gefahren werden, daß
der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann.
Bahnkrenzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (§. 3)
dürfen von den Zügen erfl passirt werden, nachdem die letzteren vorher zumm Stlllstande
gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist.
8. 28.
Bei denjenigen Schnell= und Personenzügen, bei welchen die im §. 26 angegebene
höchste Fabrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in
einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: "
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Teuder so fest gekuppelt sein, daß
sämmtliche Zug= und Bufferfedern etwas angespannt sind;
b) die nach § 13 (siehe auch §. 33) erforderlichen Bremsen um einc vermehrt
sein.
8. 29.
Die Schnellzüge, sowie die Ertrazüge der Allerhöchsten und Hochsten Herrschaften
haben behufs besonders pünftlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen
Zügen.
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
g. 30.
Die Befoͤrderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur umer solgenden Bedin-
gungen zulässig:
a) das Auf- und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschicben
von Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufent-
halts auf den Stationen sein, insosern nicht als sicher angenommen werden
kann, daß dic entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der