Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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festgesetten Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station wieder beseitigt 
werden wlrd; 
b) dle Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerüng der planmäßigen 
Fahrzeit nicht herbeiführen; 
J) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern 
in keiner Weise belästigt werden. 
S. 31. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kam mit den 
Güterzügen auch Dersonenbesförderung stattfinden; jedoch darf deohalb keine Beschleunigung 
der Güterzüge eintreten. 
g. 32. 
Jeder Zugfübrer hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs= und An- 
kunftszciten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommmisse denan zu 
verzelchnen sind. 
g. 33. 
Bei Bildung eines jeden Juges muß sorgsältig darauf gehalten werden, daß die im 
+# 13 (siebe auch §. 28) vorgeschricbene Anzahl. von Bremsen sich in selbigem besinden 
und daß letztere angemessen vertheilt ind. Bei Neigungen von mehr als 1:200 soll der 
letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu 
achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen fest ver- 
kuppelt, die Sicherheitskeiten oder Kuppelungen (siehe . 12) eingehangen, die Verbindung 
zwischen den Schaffnersitzen und der Dampfpfeise (§. 18) bergestellt, die Belastung in den 
einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen 
angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Roevision ist 
untenwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Auf- 
enthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zugbaken so weit zusammengczogen sein, daß die 
Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siebe übrigens 8. 28). In 
gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und 
auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu stellen. 
S. à4. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindeslens ein 
Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen.
	        
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