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Bei der dem Poslwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies ge-
slattet, auf die Bedürfnisse des Posldienstes Rücksicht zu nehmen; ebenmäßig ist die Wer-
wendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden.
g. 35.
Ertrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht,
der Zug den Bahmvärtern nicht vorher signalisirt und der nächsien Station ordnungsmäßig
gemeldet ist.
Ausnahmen sind nnr in den im §. 15 näher bezeichneten Fällen zulässig.
§. 36.
Arbeitszüge dürfen nur auf bestimmte Anordnung der mit der Leitung des Betricbes
betrauten verantwortlichen oberen Beamten oder deren Verireter und in fest abgegrenzten
Zeiträumen auf der Bahn fahren. «
DieBotstrhckdckbcidenangrenzendenStationcnmüsscnvouvckBeIocgungfolchck
ZitchrmstnißethallestLeptmsgilkautbvoneinzelnenMaterinciensTkanöpoklwachs
tinkaåsincn,welchcdakchMcnschenkküftebewegtlvckdetnchfclbenmüsscnvoneinem
verantwortlichen Beamten begleitct sein.
Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahnstrecke mindestens
½ Situndc vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Grlaubniß zum Einfahren,
von allen Fahrzeugen geräunt sein.
K. 37.
Schneepflüge oder Wagen zum Brechen des Glatteises dürfen nicht vor die Losomotlven
fahrplanmäßiger Züge gestellt werden Wo das Beodürfniß eintritt, werden diese Schuce-
pflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomotiven vor-
ausgeschickt.
Fest mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, welche nicht auf besonderen
Rädern gehen, sind zulässig.
F. 38.
Ohne Erlaubniß der dazu bevollmächtigten Beamten darf außer den durch ihren Dienst
dazu berechtigten Bcamten Niemand auf der Lofomotive mitfahren.
F. 39.
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe
stehen, der Regulator geschlossen, die Steucrung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen
sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aussicht stehen.