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1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elekerischer Telegraphen erfolgen.
Zum Herbeirusen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portaliven Apparaten
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
S. 45.
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch ein
Signal an dem in der einen oder anderen Nichmung zunächst vorhergehenden Zuge den
Bahmwärtern, Arbeitein und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung ange-
kündigt werden.
Kamn eine solche Signalisirung nicht stanfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge
oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verstäudigung der
beiden betreffenden Stationen stangesunden hat, und die Wärter vorher von dem Abgang
derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind.
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unier persönlicher Verantwortklichkeit
des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betricbsbeamten — abgesehen werden
bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder sonftigen
schweren Kalamitäten plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Ge-
schwinvigkeit von höchsteus 21 Kilometer pro Stunde (1400 Meier pro Minute) gefahren
werden.
S. 46.
Die jedeemalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöse muß dem
Lokomotivführer auf 150 Meter Eurfernung kenntlich sein. Die dazu dienenden Zeichen
müssen durch die Bewegung der Weichenzungen geslellt werden.
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weiteres nur
mit den Modifikationen Amvendung, welche das dort beflehende Weichensysem nach dem
Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert.
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben wird
und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der
Zug zu vurchlanfen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Perbindung de# Wärterpostens am
Bahnhosd--Abschlußielegraphen mit der Sration durch elektrische Blockapparate oder Sprech-
apparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elcktrischen Wege nicht besleht,