Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elekerischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirusen von Hülfslokomotiven müssen die Züge mit portaliven Apparaten 
versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein. 
S. 45. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven müssen in der Regel durch ein 
Signal an dem in der einen oder anderen Nichmung zunächst vorhergehenden Zuge den 
Bahmwärtern, Arbeitein und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung ange- 
kündigt werden. 
Kamn eine solche Signalisirung nicht stanfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige Züge 
oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verstäudigung der 
beiden betreffenden Stationen stangesunden hat, und die Wärter vorher von dem Abgang 
derselben durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. 
Von den vorstehenden Bestimmungen kann — unier persönlicher Verantwortklichkeit 
des Stations-Vorstehers oder des sonst zuständigen Betricbsbeamten — abgesehen werden 
bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn-Unfällen, Feuersbrünsten oder sonftigen 
schweren Kalamitäten plötzlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit einer Ge- 
schwinvigkeit von höchsteus 21 Kilometer pro Stunde (1400 Meier pro Minute) gefahren 
werden. 
S. 46. 
Die jedeemalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöse muß dem 
Lokomotivführer auf 150 Meter Eurfernung kenntlich sein. Die dazu dienenden Zeichen 
müssen durch die Bewegung der Weichenzungen geslellt werden. 
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weiteres nur 
mit den Modifikationen Amvendung, welche das dort beflehende Weichensysem nach dem 
Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben wird 
und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche der 
Zug zu vurchlanfen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe §. 1 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Perbindung de# Wärterpostens am 
Bahnhosd--Abschlußielegraphen mit der Sration durch elektrische Blockapparate oder Sprech- 
apparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elcktrischen Wege nicht besleht,
	        
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