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sind von dem dienslthuenden Stationöbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale
am Telegraphenmast zu geben.
Fuͤr die Weichen in den Haupigeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzu-
schreiben.
Zu den Hauptgeleisen slud alle diesenigen Geleise zu rechnen, welche in Ansführung
des fahrplaumäßigen Fahrdiensies von Bahnzügen durchfahren oder benuht werden.
S. 47.
Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln kenntlich gemacht
ein.
n . 48.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet
sein, welcher als vorzugsweise verantwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges
derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und
mit dem Lokomotivsührer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der Pacirung
auch von den Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren die Beaufsichtigung des Zuges
oder die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und
Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dampfpseife der Lokomotive oder mit
einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung
angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über
sämmtliche besetzte Personemvagen und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden
Fahrbeamten geführt sein muß.
8. 49.
Bei Unsällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn
stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplanmäßig ihren Lauf fortzusehen häuen, müssen
in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern könnten, sichere
Maßregeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der
Zug anhält, in Kennmiß gesetzt werden.
g. 50.
Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschristen der Sigual-
Ordnung für die Eisenbahnen Demschlands maßgebend.
Führen mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an den-
selben eine Seellung zu geben, welche der Lage der Bahnlinien zu einander entspricht.
8. 51.
Jede Weiche, gegen deren Spltze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des
.