Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Durchgangb des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichenfteller 
bedient sein. 
Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, sowie 
an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen 
Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahr- 
nehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
S. 52. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, welche 
wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und nach min- 
destens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst durch eine, von dem Maschinenmeister und 
einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Be- 
fähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein, 
um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestimmungen für das Fublikum. 
53. 
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche 
von der Vahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen 
und Effecten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform be- 
findlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen 
Bahnpolizei-Beamten (F. 66) Folge zu leisten. 
g. 54. 
Das Betreten des Plauums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme, 
Gräben, Brücken und sonsligen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde 
und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll., 
Steucr, Telegrophen-, Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und den zur 
Rekognoscirung diensllich entsendeten Offizieren geslattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie 
der Aufenthalt innerhälb der Fahr- und Rangirgeleise zu vermeiden. Das Publikum darf 
die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen beslimmten Stellen überschreiten und 
mwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlossen sind. Es ist dabei 
jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichueten Bahn- 
anlagen bedars der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
	        
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