Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Enthält die flrafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der Schul- 
dige durch eine Sicherheltsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
Jeder Festgenommene ist ungesäumt an die llächste Polizeibehörde oder an den Staats- 
oder Polizelanwalt abzuliefern. 
8. 64. 
Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mannschaften 
aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen und an 
den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Fallc hat der Bahnpolizei-Beamee eine 
mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichucte Feslnehmungskare mitzugeben, 
welche vorläufig die Stelle ver aufzunehmenden Verhandlung vertritt, die in der Regel an 
demselben Tage, an dem die Uebertreiung konstatirt wurde, spätestens aber am Vormittage 
des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats= oder Polizeianwalt eingesendet 
werden muß. 
g. 65. 
Ein Abdruck der §§. 53—65 dieses Reglements und der §§. 13, 14, 22, Al. 2, 5 und 
23 des Betriebs -Reglements ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen und serner auf 
jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch im Stationsbüreau aus- 
zulegen. 
V. Bahnpolizei-Beamte. 
S. 66. 
Zur Ausübung der Vahnpolizei sind zunächst verpflichtet solgende Eisenbahnbeamte: 
der Betriebsdirektor und der Ober-ZIngenikcur, 
. der Ober-Betriebs- Inspektor, 
die Betricbs= Inspeftoren, Betriebs-Bauinspestoren, Betriebs = Kontrolöre und 
Ober= Zugmeister, 
die Eisenbahn = Baumeister und Abtheilungs-Baumeister und Ingenieurc, 
die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärier, 
die Bahn= und Hülfsbahmvärter, 
der Bahnkomrolör, 
die Stationgvorsteher beziehungsweise Bahnhofs= Inspektoren und Bahnhofs= 
Verwalter. 
die Stations- Aufseher und Bahnhofs-Ausseher, 
die Stalions-Assistenten und Bahnhofs-Juspektions-Assistenten, 
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