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11. die Weichensleller. Weichemwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter,
12. die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Kondustöre und Wagenwärter,
13 die Portiers und Nachtwächter.
Die Bahnpolizei.Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform oder das feslgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation ver-
sehen sein.
8. 67.
Allen im 6—66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des Be-
triebes ersorderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte
Instruktionen zu ertheilen.
S. 68.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem be-
sonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
Die Bahupolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sic treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegen-
über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der milmärischen Formationen für Eisenbahnzwecke
sind von obigen Vorschriften über das Al#ier und die Beeidigung ausgeschlossen.
8. 60.
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnencs, anständiges
und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und un-
freundlichen Auftretens zu enthalten.
Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch
angemessene Disziplinarstrasen zu ahnden.
Diejenigen Pahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ansübung ihres Dienstes un-
geeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden.
Die Bahnvenvaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten
anzulegen und fortzuführen.
g. 70.
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb er-
lassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.