Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bekanntmachung, 
betreffend die Signalorduung für die Eisenbahnen Deutschlauds. 
Vom 4. Jannar 1875. 
In Gemäßheit der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung und im Auschluß an das 
durch Bekanntmachung vom heutigen Tage veröffentlichte Vahnpolizei-Reglement für die 
Eisenbahnen Deusschlands hat der Vundesrath des Deutschen Reichs die nachfolgende 
Signalordnung 
für die 
Eiseubahnen Deutschlands 
beschlossen: 
I. Hignale auf der freien Bahnstrecke. 
a) Die akustischen Signale sind für das Bahnbewachungs-Personal mittelst elel- 
trischer Läutewerke zu geben wie folgt: 
. Der Zug geht in der Richtung von A. Einmal eine bestimmte Anzahl von Glocken- 
nach B. (Abmelde-Signal). schlägen. 
# 
. Der Zug geht in der Richtung von B., Jweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
nach A. (Abmelde-Signal). 
  
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlgen. 
. Die Bahn. wird bis zum nächsten fahr- 
planmäßigen Zuge nicht mehr befakren 
(Ruhe-Signal). 
. Es ist etwas Außergewöhnliches zu er- Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen 
warten (Alarm-Signal). 
Außer den elektro.akuslischen Signalen können auch Hornsignale gegeben werden wie folgt: 
Signal 1: langer, kurzer, kurzer, langer Ton, einmal zu geben, 
: 23: das vorhergehende Signal zweimal zu geben, — — 
3: langer, langer, langer, langer Ton, —m —— 
4: kurzer, kurzer, kurzer, kurzer Ton, zweimal zu geben, gete. - 
  
  
 
	        
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