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b) Optische sind in nachslehender Weise mit dem Arm zu geben:
ei Tage:
Senkrechte Bewegung
Armes von oben nach unten.
Wagerechte Bewegung
Armes hin und her.
Kreisförmige Bewegung des
rmes.
Vorziehen. des
Zurückdrücken.
Halt.
des
ei Dunkelheit:
Senkrechte Bewegung der Hand-
laterne von oben nach unten.
Wagerechte Bewegung
Hamdlaterne hin und her.
Kreisförmige Bewegung der
Hamdlaterne.
der
—
Allgemeine Bestimmungen.
Die vorftehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln
fahreude Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen
find.
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft; sie findet Amvendung
auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind diejenigen
Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie die-
jenigen, bei welchen vermöge ibrer untergeordneten Bedenkung von der zuständigen
Landebbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für
zulässig erkannt wird.
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und außer-
dem von den Bundesregierungen publizirt.
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus-
führungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amtc mitzutheilen.
kPmlInsofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen
angeordneten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April
1875 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden
Landesregierung mlt Zustimmung des Reichs= Eisenbahn-Amts angemessene Fristen
bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 eingureichen
Berlin, den 4. Januar 1875.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.