Contents: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Neunundwanzigster Band. 1913-1915. (29)

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Die Neuaufstellung von Katastern anläßlich von Eingemeindungen findet 
auf Antrag der Gemeinde in der Weise statt, daß eine neue Flurkarte durch 
Kopierung hergestellt und die Parzellen nach den Vorschriften der Vermessungs- 
anweisung neu numeriert werden. Die Katasterblätter der Hauptflur bleiben 
bestchen, die Blätter der eingemeindeten Flur werden anschließend neu numeriert. 
Die Besitzstandsverzeichnisse werden nach Bedürfnis berichtigt oder neu 
aufgestellt. Flurbuch und Kataster werden auf jeden Fall neu aufgestellt. Die 
alten Kataster werden nach § 59 Ziffer 2 berichtigt. 
ß 75. 
Die Kosten der Neukatastrierung trägt dic beteiligte Gemeinde und legt 
sie auf die Grundeigentümer nach Verhältnis der Grundsteuer um. Die Kosten 
für grundsteuerfreie Besitzungen werden besonders berechnet. 
Die Kosten sollen in der Regel einen halben Termin Grundsteuer der 
Gesamtgemeinde nicht übersteigen. 
Abschnitt V. 
Kosten. 
§ 76. 
Die Kosten der Berichtigung des Katasters einschließlich der notwendigen 
Vermessungskosten hat, wenn nicht besondere Vereinbarungen getroffen sind, der 
zu tragen, auf dessen Veranlassung die Veränderung vorgenommen worden ist, 
oder der, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgt ist. 
§ 77. 
Bei Eigentumsübertragungen hat die Kosten der Erwerber zu tragen, 
sofern nicht etwas anderes dem Katasteramte mitgeteilt wird. 
§ 75. 
Sind die Kosten von den nach §§ 76 und 77 Pflichtigen nicht einzuziehen, 
so haften daflir dem Staate gegenüber auch die sonst durch die Berichtigung 
betroffenen Grundeigentümer.
	        
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