Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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h) derjenigen ihrer Zoͤglinge, welche im Laufe des betreffenden Jahres ihr zwoͤlftes 
Lebensjahr zurücklegen, 
ebenfalls nach dem Formulare V. und zwar unter Ausfüllung der Colonnen 1 bis mit 6 
aufzustellen und im laufenden Jahre bis zum 15. Mai, vom Jahre 1876 ab aber vier 
Wochen vor dem Schlusse des Schuljahres an den Impfarzt abguliefern. 
In den vorgedachten Verzeichnissen sind die darin aufzuführenden Zöglinge in der 
alphabetischen Reihenfolge ihrer Familiennamen zu verzeichnen. 
Dafern sich unter den im Verzeichnisse unter b. aufzuführenden Zöglingen solche 
befinden, welche nach §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes ihre Befreiung von der Impfpflicht durch 
ärztliches Zeugniß nachweisen, so ist dies unter Beischluß der betreffenden Zeugnisse in 
Colonne 19 des Formulars V. zu bemerken. 
8. 6. 
Mach Eingang der Impflisten (F. 4 und 5) haben die Impfärzte Tag und Stunde 
der öffentlichen Impf= und Revisionstermine zu bestimmen und die betreffenden Gemeinde- 
vorstände, bezüglich Schulvorsteher, mindestens 8 Tage vorher hiervon in Kenmniß zu 
sehen. — 
Die Beslimmung der öffentlichen Impftermine bleibt zunächst dem pflichtmäßigen 
Ermessen des Impfarztes überlassen. Auf deshalb erhobene Beschwerde der Betheiligten 
aber hat das Fürslliche Landrathsamt endgültig zu entscheiden. 
Die Gemeindevorslände haben sodann Lokal und Termin der öffentlichen Impfungen 
und Impfrevlsionen in ortsüblicher Weise bekanmt zu machen und die Eltern, Mflege- 
eltenn und Vormünder der nach §. 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes impfpflichtigen Kinder 
unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in § 14 desselben Gesetzes angedrohten Strafen 
aufzusordern, mit ihren Kindern in den anberaumten Terminen behufs der Impfung und 
ihrer Controlc zu erscheinen oder die Befreiung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen. 
Die nurgedachten Zeugnisse sind im Impftermine aufzuweisen. In lehztterem sind auch 
biejenigen Kinder, bei denen nach §. 2 Absatz 2 deßs Impfgesetze# in zweifelhaften Fällen 
der zuständige Impfarzt endgültig zu entscheiden hat, ob eine von der Impfung zu be- 
fürchtende Gefahr noch fortbesicht oder nicht, dem Impfarzt zur Abgabe dieser Cntscheidung 
wenn thunlich vorzustellen. 
Mittelst derselben Bekanntmachung und unter gleicher Verwarnung haben die Gemeinde- 
vorflände die Eliern, Pflegeeltern und Vormünder der nach 8. 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes 
impfpflichtigen Zöglinge aufzufordern, Lehtere zu den anberaumten Terminen pünktlich zu 
gestellen. 
Den Schulvorstehern liegt es ebenfalls ob, für pünktliches Erscheinen der von ihnen 
1.
	        
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