50
in dem #. 6 gedachten Derzeichnissen und Listen aufzuführen gewesenen impfpflichtigen Zög-
linge, bezüglich Produktion der die Befreiung derselben begründenden Zeugnisse, in den an-
gesetzten Terminen Sorge zu tragen.
Die Impfärzte haben, sobald die Impf= und Revisionstermine bestimmt worden
sind, von diesen Terminen und von den Impflokalen den Physikatsarzt in Kenn#miß
zu seten.
*m
Die Impf-- und Revisionstermine der impfpflichtigen Schulkinder finden in Gegen-
wart des Schulvorstehers oder eines Vertreters desselben, die der übrigen Impfpflichtigen
in Gegemvart des Bürgermeisters oder eines Wertreterb desselben statt.
Die Bürgermeister und Schulvorsteher, bezüglich deren Vertreter, sind auch ver-
pflichtet, auf Ersuchen des Impfarztes die zur Ausfüllung der Colonnen 7 bis 19 ver
betreffenden Impfliste erforderlichen Einzeichnungen nach Angabe des Impfarztes im
Imnpftermine selbst zu bewirken.
Die Impfliste ist am Schlusse deS5 bezüglichen Termins, sowohl vom Impfarzte
als von dem betreffenden Listenführer zu unterschreiben und von Ersterem am Schluß des
Kalenderjahres an den Gemeindevorstand abzugeben.
F. 8.
Unter der Bezeichnung „Schulvorsteher“ sind im Sinne dieser Bekanntmachung die
Direktoren, Rektoren und bezüglich ersten Lehrer der betreffenden öffentlichen oder Privat-
Lehranstalt zu verstehen. Bei nicht gegliederten Volksschulen gelten die einzelnen und be-
züglich einzigen Lehrer der Schulklassen und Schulen als Schulvorsteher.
8. 9.
Wenn Impflinge zu den festgesetzten Revisionsterminen (8. 5 des Impfgesehes)
nicht erscheinen, so ist deren Impfung bezüglich Wiederimpfung als erfolglos zu be-
trachten und im nächsten Jahre zu wiederholen, dafern nicht der Impfarzt bis dahln von
dem günstigen Erfolg der Impfung noch nachträglich sich überzeugt hat.
g. 10.
n den Revißfionsterminen hat die Ausstellung der Impfscheine zu erfolgen. Für
dieselben haben sich die Impfärzte der nachfolgenden Formulare I. oder II. zu bedienen
und zwar in der Weise, daß die Impfscheine für erste Impfungen G. 1 Ziffer 1 des
Impfgesetzes) auf Papier von röthlicher Farbe und die Impfscheine für spätere Impfungen
(Wiederimpfung §. 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes) auf Papier von grüner Farbe gedruckt