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meindevorstände zur Aufbewabrung und beziehentlich Benutzung derselben bei den von ihnen
bezüglich den Schulvorstehern, zu bewirkenden Aufstellung der nächstjäbrigen Impflisten
zurückzugeben.
F. 14.
In Bezug auf die Einrichtung von Impfinstituten zur Beschaffung und Erzeugung
von Schutzpockenlymphe bleibt die Anordnung des Bumesrathe# (§F. 9 des Impfgesetzes)
zu erwarten. Bis dies geschehen und zur öffentlichen Kenntniß der Betheiligten gebracht
sein wird, haben die Impfärzte und Privatärzte die zur Einleitung des Impfgeschäfts und
zur Ausbilfe in besonderen Fällen erforderliche Schutzpockenlympbe selbst zu beziehen. Der
dabei unvermeidlich gewesene baare Aufwand wird aus der Staatskasse vergütet werden.
8. 15.
Die Impfärzie sind berechtigt, von den in öffemlichen Impfterminen geimpften
und zur Revifion gestellten Kindern, insoweit sic sich hierzu eignen, Lymphe zur Weiter-
impfung zu entnehmen. Angebörige, welche dem Impfarzt dies verweigern, verfallen in
eine Strase von 5 bis 10 Mark.
8. 16.
Impfärzte und andere Aerzte sind verpflichtet, zur Einimpfung der Schutzpocken
nur Lymphe aus normal entwickelten und von erysipelatösem Entzündungsstoff freien Varcine-
Pusteln völlig gesunder und mimdestens drei Monate alter Kinder, nicht aber Lymphe von
Revaccinirren zu verwenden.
Sie dürfen ferner kein Blut mit überimpfen und haben die blankgeschliffene Lan-
zetic, welche zu keiner anderen Operation verwendet werden darf, nach jeder Impfung in
warmem Wasser zu relnigen.
Nach Ausführung der Impfung hat der Impfarzt den Angehörigen des Impflings,
bezüglich diesem selbst, die erforderlichen Belehrungen über die während des Verlaufs
der Pocken zu beobachtenden Maßregeln zu ertheilen.
S. 17.
Die Impfärzte sind für ihre Mühewaltungen angemessen zu entschädigen.
Insoweit nicht mit dem Impfarzte wegen seiner Emschädigung von Seiten des be-
treffenden Impfbezirks ein Firationsabkommen getroffen worden ist, gebührt demselben für
die Impfung jeder einzelnen Person, einschließlich der Revision, der Einträge in dle Impf-
listen und der erstmaligen Ausstellung des Impfscheins (§. 10 des Impfgesehes) beziehent-
lich mit Einschluß des Fortkommens, eine Gebühr von