Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

52 
meindevorstände zur Aufbewabrung und beziehentlich Benutzung derselben bei den von ihnen 
bezüglich den Schulvorstehern, zu bewirkenden Aufstellung der nächstjäbrigen Impflisten 
zurückzugeben. 
F. 14. 
In Bezug auf die Einrichtung von Impfinstituten zur Beschaffung und Erzeugung 
von Schutzpockenlymphe bleibt die Anordnung des Bumesrathe# (§F. 9 des Impfgesetzes) 
zu erwarten. Bis dies geschehen und zur öffentlichen Kenntniß der Betheiligten gebracht 
sein wird, haben die Impfärzte und Privatärzte die zur Einleitung des Impfgeschäfts und 
zur Ausbilfe in besonderen Fällen erforderliche Schutzpockenlympbe selbst zu beziehen. Der 
dabei unvermeidlich gewesene baare Aufwand wird aus der Staatskasse vergütet werden. 
8. 15. 
Die Impfärzie sind berechtigt, von den in öffemlichen Impfterminen geimpften 
und zur Revifion gestellten Kindern, insoweit sic sich hierzu eignen, Lymphe zur Weiter- 
impfung zu entnehmen. Angebörige, welche dem Impfarzt dies verweigern, verfallen in 
eine Strase von 5 bis 10 Mark. 
8. 16. 
Impfärzte und andere Aerzte sind verpflichtet, zur Einimpfung der Schutzpocken 
nur Lymphe aus normal entwickelten und von erysipelatösem Entzündungsstoff freien Varcine- 
Pusteln völlig gesunder und mimdestens drei Monate alter Kinder, nicht aber Lymphe von 
Revaccinirren zu verwenden. 
Sie dürfen ferner kein Blut mit überimpfen und haben die blankgeschliffene Lan- 
zetic, welche zu keiner anderen Operation verwendet werden darf, nach jeder Impfung in 
warmem Wasser zu relnigen. 
Nach Ausführung der Impfung hat der Impfarzt den Angehörigen des Impflings, 
bezüglich diesem selbst, die erforderlichen Belehrungen über die während des Verlaufs 
der Pocken zu beobachtenden Maßregeln zu ertheilen. 
S. 17. 
Die Impfärzte sind für ihre Mühewaltungen angemessen zu entschädigen. 
Insoweit nicht mit dem Impfarzte wegen seiner Emschädigung von Seiten des be- 
treffenden Impfbezirks ein Firationsabkommen getroffen worden ist, gebührt demselben für 
die Impfung jeder einzelnen Person, einschließlich der Revision, der Einträge in dle Impf- 
listen und der erstmaligen Ausstellung des Impfscheins (§. 10 des Impfgesehes) beziehent- 
lich mit Einschluß des Fortkommens, eine Gebühr von
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.