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§. 11. Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (C. 10)
anzuwendende Formular.
Die erste Ausftellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei.
#. 12. Eltern, Pflegeeltern und Vormürder sind gehalten, auf amtliches Erfordern
minelst der vorgeschriebenen Bescheinigungen (. 10) den Nachweis zu führen, daß die
Impfung ihrer Kinder und Pflegebesohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde
unterblieben ist.
. 13. Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange
unterliegen (. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der
vorgeschriebenen Beschelnigungen festzustellen, ob dic gesehliche Impfung erfolgt ist.
Sie haben dafür zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt
nach §. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren
Nachholung zu dringen.
Sic sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zuständigen Be-
hörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung
nicht erbracht ist.
§. 11. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach §. 12 kbnen ob-
liegenden Nachweis zu führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu zwanzig
Mark bestraft.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne ge-
seblichen Grund und troy erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr fol-
genden Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Gelbsftrafe bis zu fünfzig
Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestraft.
§. 15. Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8, Absatz 2, §. 7 und
durch §. 13 ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe
bls zu einhundert Mark bestraft.
. 16. Wer unbefugter Weise (8. 8) Impfungen vornimmt, wird mit Geldstrafe
bis zu b Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
8. 17. Wer bei der Ausführung einer Impfung fahrlässig handelt, wird mit
Geldstrase bis zu fünfhundert Mark oder mit Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten beslraft,
sofern nicht nach dem Strafgesehhbuch eine härtere Strafe eintritt.