67
Gesetzsammlung
für das
Fürsteuthum Reuß jüngerer Linie.
Ko. 365.
Ministerial. Bekauntmachung
vom 31. Mai 1875.
Die Außerkurssetzung des auf Grund der Gesetze vom 7. Januar 1860
und vom 1. Juli 1870 ausgegebenen Staatspapiergeldes betreff.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird unter Bezugnahme
auf §. 2 des Reichsgesehes vom 30. April 1871 (Neichsgesetzbl. von 1874 S. 40)
Folgendes bekannt gemacht: (
Die auf Grund der Gesetze vom 7. Jannar 1860 (Geses. B. XII. S. 329)
und vom 1. Jull 1870 (Gesebs. Bd. XVI. S. 162) ausgegebenen einthälerigen Kassen-
scheine des Fürslenthums Reuß j. L. werden hierdurch zur Einlösung aufgerusen.
2
Bis zum 31. Dezember dss. Is. können dieselben noch bei allen Zahlungen an
Staatskassen des Fürstenthums, sowie im Verkehre des Laudes überhaupt, benutzt und bel
der fürstlichen Hauptstaatskasse hier gegen Reichsfassenscheine oder Mctallgeld zum Umtausche
gebracht werden; auch ist die Geraer Bank verpflichtet, das Geschäft des Umtausches zu
besorgen. Der Umtausch erfolgt jedoch nur im Wege unmittelbarer Auswechslung und ist
eine Correspondenz dabei ausgeschlossen.
Mit dem 1. Januar 1876 aber werden alle bis dahin nicht eingelösten Kassen-
scheine der bezelchneten Emissionen werthlos und es findet hiergegen auch eine Wiederein-
setung in den vorigen Stam nicht statt.
Gera, am 31. Mai 1875. Fürstliches Ministerium.
v. Harbou. Semmel.
Ausgegeben am 2. Junl 1875. 1