Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Das Rittergut Weitisberga war bis zum Jahre 1802 ein der Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstäbtischen und der Fürstlich Reuß-Plauischen Landeöhoheit unterworfenes, 
der doppelten Laudeshohcit nach nicht getheiltes Feudum. 
Im Jahre 1802 erwarben die beiderseitigen regierenden Fürsten durch Ausübung 
des Vorkanfsrechtes die intellektuellen Hälften diese# Lehugutes von dem damaligen Besitzer, 
Hauptmam Hans Gotllob von Kirchbach. Beide Durchlauchtigste Arqutrenten über- 
ließen aber noch in demselben Jahrc die zu dem Rittergute gehörigen Grundstücke als Alod 
und mit der Befugniß zu deren Zerschlagung känflich mehreren Einwohnern zu Weitisberga. 
Bei diesem Verkaufe ist eine Bestimmung über die Territorial - Angebörigkeit der einzelnen 
Gutspertinenzen nicht getroffen worden, vielmehr wurden die Landes= und Lehns-Hoheits- 
rechte für die beiderseitigen Durchlauchtigsten Landes- und Lebns- Herren durch besondere 
Gerichte ausgeübt. 
Nachdem ein bereits früher gemachter Versuch, eine Theilung der fraglichen Lehn- 
stücke herbeizuführen, gescheitert war, wurde im Jahre 1850 zwischen den beiderseitigen 
Regierungen ein Uebereinkommen dahin getroffen, nach vorausgegangener Kroqulrung der 
Weitisbergaer Flur die bestehende Gemeinschaft aufzuheben und die früheren Ninerguts- 
grundstücke der beiderseitigen Landeshoheit nach zu theilen. 
Zur Erreichung dieses Zweckes sind im Jahre 1855 Commissarien ernannt worden, 
und zwar Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischer Seits 
der Regierungs- gegenwärtig Staatsrath Schwartz, 
der Landrath, gegenwärtig Regierungsrath Meurer 
und Fürstlich Reußischer Seits 
der Landrath Fuchs und 
der Forstmeister von Strauch. 
Die bezüglichen Verhandlungen wurden im gedachten Jahre eröffnet und nachdem 
im Jahre 1859 die dem Landrath Meurer und dem Forstmeister von Strauch er- 
theilten Commissoria zurückgezogen und von Seiten der Fürstlich Reußischen Staatsregierung 
an Stelle des Landraths Fuchs im Jabre 1865 der Staatsrath von Beulwit zum 
Commissarius ernanm worden war, ist von den beiderseitigen Commissarien unter Vorbehalt 
der Natifikation folgender Receß abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Die zu dem srüheren Rittergute zu Weitiöberga gehörigen Grunostücke werden vor- 
behaltlich der in Artikel 6 vorgesehenen Ausnahme dem Flächengebalte nach ohne vorherige 
Vornahme einer Bonitirung zu gleichen Hälften den beiderseitigen Territorien überwiesen. 
Die Zuweisung zu dem betreffenden Territorium richtet sich nach der Staatsan-
	        
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