Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Läuder mit dem betreffenden Lande noch wirklich Angehörenden auch in Er- 
krankungsfällen einzutreten und somit der Aufenthalibstckat den Erkrankten, auch 
wenn er die Staatsangehörigkeit in dem anderen Laude nicht mehr besitzen sollie, 
nach Maßgabe des Eisenacher Vertrags vom 11. Juli 1853 zu verpflegen hat 
sowie daß 
anläßlich eines vorgekommenen Falles bei den Verhandlungen zwischen der 
Kaiserlich Deuischen Reichs-Regierung und dem k. k. österreichischen Ministerium 
des Innern die Eutscheidung getroffen worden ist, daß Ersatzansprüche von Unter- 
stügungsbeträgen nur gegen den Unterstützten selbst und dessen alimentations- 
pflichtige Angehörige, nicht aber gegen die Staats-Gemeinde= oder andere öffeni- 
liche Kassen geltend gemacht werden können, wenn solche Unterslützungen auch 
außer dem Falle der Erkrankung gewährt würden. 
Gera, am 2. October 1875. Fürstliches Ministerium. 
v. Harbou. 
Semmel.
	        
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