Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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g. 4. 
Unter der in dem Reichsgesetze gebrauchten Bezeichnung „Gemeindevorstand“ ist die 
nach der Gesetzgebung des Fürstenthums dieselbe Bezeichnung führende Gemeindebehörde und 
unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes ist der Gemeinderath, 
bezüglich in Gemeinden, welche keinen Gemeinderath besißen, die Gemeindeversammlung 
zu verstehen. 
8 5. 
Als „Gericht erster Instanz“ im Sinne degd Reichsgesetzes ist das Justizamt zu- 
ständig, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat. 
Der Instanzenzug regelt sich nach Maßgabe des K. 11 des Gesetzes über die Zu- 
ständigkeit der Gerichte 2c. vom 28. April 1863. 
FS. 6. 
Die Dispensation von dem Verbote der Che zwischen einem wegen Ehebruchs Ge- 
schiedenen und seinem Mitschuldigen, sowie von dem gesetlichen Alter der Chemündigkeit 
(6. 33 Nr. 5 und §. 28 des Reichsgesetzes) ist dem Fürsten vorbehalten. 
Dispensation von der gesetzlichen Vorschrift, nach welcher Frauen erst nach Ablauf 
des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen dürfen, 
sowie vom Aufgebot (§g. 50 und 35 des Reichsgesetzes) ertheilt das Ministerium. 
. 7. 
Die Stamdesamtsbezirke sind nach ihrer amtlichen Benennung unter Angabe der 
einbezirkten Gemeinden durch das Amts- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 
S. 8. 
Nach erfolgter Bestellung werden die Standesbeamten und deren Siellvertreter durch 
das zuständige Justizamt dahin verpflichtet, 
daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stellvertreters des 
Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen Geschäfte nach ihrem 
besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig verwalten wollen. 
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Hauoschlags an Eides Statt. Zur Verpflichtung 
derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter, welche nach F. 4 Abs. 1 und §. 6 Abs. 2 
des Reichsgesees auf Grund einer gemeindeamtlichen Stellung zu dem Standesamte be- 
rufen sind, genügt die Hinweisung auf den bei Uebernahme des Gemeindeamtes geleisteten 
Diensteid. 
g. 9. 
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, ist am Ein- 
gange des Gebäudeß, worin daß Geschäftslokal des Standesbeamten sich befindet, ein Schilo 
mit der Aufschrift: „Fürstliches Standesamt“ anzubringen.
	        
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