Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Der Zuziehung von Thierärzten und Schreibergehülfen zu den Vormusterungs-Kom- 
missionen bedarf es nicht. 
8. 2. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere bestimmt im Einvernebmen mit dem 
kommandirenden General die Orte und Termine, an welchen die Vormusterungen ab- 
gehalten werden. 
K. 3. 
Die Landräthe haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig auf ortsüb- 
liche Weise zur Kennmiß der Pferdebesiher zu bringen. 
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen (§. 13) sind zur Theilnahme an der 
Vormusterung einzuladen. 
8. 4. 
Jeder Pferdebesiyer ist verpflichtet, zu dlesem Termine seine sämmtlichen Pferde 
zu gestellen m Ausnahme: 
er Fohlen unter 3 Jahren, 
b. E Hengste und 
der Siunen, die enrweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 8 Tage 
abgefohlt haben. In beiden Fällen ist eine vom Gemeindevorstande ausgefer- 
tigte Bescheinigung vorzuzeigen. 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2) die Gesandten fremder Mächte und daß Gesandtschaftöpersonal; 
3) Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, 
sowie Aerzte und Thicrärzic hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes 
notbwendigen Pferde; 
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Be- 
sörderung der Posten klontraftmäßig gebalten werden muß. 
5 
S 
S. 5. 
Die Gemeinde= Vorstände haben sich zu dem Vormusterungs-Termine einzu- 
finden und in demselben ein namentliches Verzeichniß der Pferdebesitzer, worin zugleich die 
Zahl sämmtlicher vorhandenen Pferde angegeben ist, vorzulegen. Sie sind verpflichtet, den 
Landrath darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Pferdebesitzer nicht alle Pferde, welche 
er besitzt, vorgeführt hat.
	        
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