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Die Landratbe vertheilen die von ihren resp. Bezirken zu stellenden Quoten nach Maß-
gabe des Pferdebestandes.
8. 11.
Bei Eintritt einer Mobilmachung wird in jedem Bezirke der gesammte nach 8. 4
gestellungspflichtige Pferdebestand gemustert; das erforderliche Kontingent wird ausge-
hoben um tarirt; der Tarwerih wird aus Reichsfonds vergütet.
Dem gemeinschaftlichen Ermessen des Ministeriums, Abtheilung für das Innere und
des kommandirenden Generals bleibt überlassen, unter besonderen Verhälmissen den gänz-
lichen oder tbeilweisen Ausfall der Musterung anznordnen.
8. 12.
Zur Abhaliung der Musterung des Pferdebestandes sind die Bezirke in Musterungs-
bezirke zu theilen, von denen jeder in der Regel nicht über 1200 Pferde enthalten darf.
Die Bildung der Musterungsbezirke und die Bestimmung der Musterungsorte in
denselben erfolgt durch den Landrath.
Als Musterungsorte sind solche Orte, an welchen die Abnahme der Pferde stau-
finden soll (§. 23), in der Regel nicht zu wählen.
K. 13.
Für jeden Musterungsbezirf wird durch den Bezirköansschuß eine Musterungs-
Kommission gewäblt.
Dieselbe muß aus orei pferdekurdigen Persenen bestehen.
Für jedes Mitglich der Kommission ist für Behinderungsfälle ein Stellvertreter zu
bestimmen.
Soweit es die Umstände gestatten, bat der Landrath jeder Musterungs-Kommis-
sion einen Thierarzt beizuordnen.
8. 14.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungs-Kommission und deren Stellver-
meter erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Nemvahl vor-
zunehmen.
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch den Land-
rath mittelst Haudschlags zu verpflichten und die Namen derselben den Eingesessenen des
betreffenden Bezirks bekannt zu machen.