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Eines der Mitglieder ist mit der Leitung der Geschäfte zu betrauen, empfängt die
Aufträge des Landraths und sorgt unter Beibüülse der beiden anderen für deren pünkt-
liche Ausführung.
S. 15.
Die Mitglieder der Musterungs-Kommissionen haben auch in Friedenszeiten die
Verpflichtung, den Landrätben bei Ermittelung des kriegsbrauchbaren Pferdebestandes
beizustehen, und den an sie dieserhalb ergehenden Aufforderungen nach bestem Wissen nachzu-
kommen.
S. 16.
Den Mitgliedern der Musterungs-Kommissioncn werden, wenn sic solches branspruchen,
für Ausübung ihrer Funktionen an Diäten täglich 6 Mark und, sofern sie zu reisen
baben, Fuhrkosten im Betrage von 75 Pf. pro Meile bei Eisenbabn= Verbindungen,
sonst aber von 1½ Mark für die Meile gewährt.
Die den Musterungs-Kommissionen beizuordnenden Thbierärzte erhalten Diären und
Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie vorflehend angegeben.
S. 17.
Die Musterung des Pferdebeslandes hat in allen Musterungöbezirken eincs jeden Aus-
bebungsbezirks so frübzeitig sattzusinden, daß die zur Vorstellung vor die Aushebungs-
Kommission (F. 24) bestimmten Pferde zu den für das Aushebungsgeschäft festgesetzten Terminen
im Ausbebungort (§. 23) eintreffen können.
Unter besonderen Verbälmissen fällt die Muslerung gemäß §. 11 aus.
8. 18.
Sofort nach Cingang des Mobilmachungbefehls theilt der Landrath
dem mur Leitung der Geschäfte beauftragten Mitglicbe jeder Musterungs-Kommission ein
Verzeichniß der zu gestellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und bezeichnet
demselben Tag und Stunde der Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung
(6. 23).
Gleichzeitig bkauftragt der Landrath die Gemeindevorstäude mit schleuniger Auffor-
derung der Pferdebesiger zur Gestellung ihrer Pferde unter genauer Angabe des Ortes, des
Tages und der Stunde.
Die dieserbalb an die Gemeindevorstände, sowie an die Musterungs= Kommissionen
zu richtenden Verfügungen #ünd vom Landrath schon im Frieden bereit zu halten. Bei