Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Die ausgewählten Pferde sind von den Besigern beziehungsweise deren Beauftrag- 
ten der Aushebungs-Kommission an dem (nach . 18 und 19) vom Lamrath bestimmten 
Tage vorzuführen. 
Das Ministerium, Abtheilung für das Innere, kann im Einvernehmen mit dem 
kommandirenden General anordnen, daß ein höherer Zuschlag ausgewählt, oder daß alle 
kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder einzelner Kategorien (Reit., Stangen- und Vor- 
derpferde) der Aushebungs-Kommission vorzuführen sind. 
Alle nicht ausgewählten beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde werden gleich 
nach der Musterung in ibre Heimath emtlassen. 
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden Mitgliedes so- 
sort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu veranlassen. 
8. 22. 
Das leitende Mitglled der Musterungs-Kommission bat dem Landrath nach 
Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf derselben Bericht zu erstatien. 
S. 23. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Be- 
zirk der Regel nach einen Ausbebungsbezirk. 
Das Ministerium, Abtbeilung für das Innerc, bestimmt schon im Frieden, im Ein- 
vernebmen mit dem kommandirenden Gencral, an welchen Orten die Aushebung und Ab- 
nahme für jeden Aushebungöbezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe 
beginnt. 
S. 21. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungs-Kommission gebiloct. 
Dieselbe besteht aus: 
1) dem Landratbe oder dessen gesetzlichem Vertreter als Eivil-Kommissarius, 
2) einem vom kommamirenen General zu ernennenden Offizier als Mili- 
tair--Kommtssarius, dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Zuzutheilen sind der Aushebungs-Kommission: 
1) ein militairischerseits zu kommandirender Roßarzt oder vom Laudrath zuzuziehen- 
der Thicrarzt und 
2) drei von dem Bezirksausschuß von sechs zu sechs Jabren zu wählende Tara- 
toren. 
8. 256. 
Zu Taratoren müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das 
volle Verrranen der Eingesessenen besiten, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als
	        
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