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Anlage P. Anlage D beigesügten „Eidesformular“ durch den Laudrath oder dessen Vertreter vor Be-
ginn des Abschähungs Geschäftes zu vercidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber
aufzunehmenden Verhaudlung dem Nationale beizusügen.
Neben den drei Taratoren werden drei Stellvermeter für dieselben gewählt, wolche
der Landrath im Bedarfsfall einberuft und vereidigt.
Die Taratoren, deren Stellvertreter, sowie die cventuell zuzuziehenden Thierärzte
erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß §. 16.
8. 26.
Die von den Musterungs-Komissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmeliche
von denselben als kriegöbrauchbar erachketen Pferde werden von der AushebungS-Kom-
mission an den dazu bestimmen Tagen (F. 23) einer nochmaligen Prüfung unterworfen.
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (F. 11), so werden sämmtliche gestel-
i* Vsferde (§6 4 und 19) ver Aushebungs-Kommission vorgeführt.
Die als kriegsbrauchbar anerkanmen Pferde sind in ein National nach Anlage C
(6. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen.
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu cutlassen.
Ueber die Kriegöbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militair-Kommis-
sar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommissar anzugeben.
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs-Kommis-
sion hat — sofern nicht die Musterung nech während des Ausbebungsgeschäftes fort-
dauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall — bei
der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegemwärtig zu sein. Dasselbe
bat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten Pferde vorgeführt
werden und erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen.
8. 27.
Aus den ald kriegöbrauchbar anerkannten Pierden ist das auf den Aushebungsbe-
zirk sallende Kontingent, sowic 3% Zuschlag als Reserve auszuwahlen.
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§. 21),
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur Ab-
schätung.
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten eiwa noch vorhandenen
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kommission eingereichten
Nationalen (§. 21) besonders verzeichnet.