Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Anlage P. Anlage D beigesügten „Eidesformular“ durch den Laudrath oder dessen Vertreter vor Be- 
ginn des Abschähungs Geschäftes zu vercidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber 
aufzunehmenden Verhaudlung dem Nationale beizusügen. 
Neben den drei Taratoren werden drei Stellvermeter für dieselben gewählt, wolche 
der Landrath im Bedarfsfall einberuft und vereidigt. 
Die Taratoren, deren Stellvertreter, sowie die cventuell zuzuziehenden Thierärzte 
erhalten Diäten und Fuhrkosten gemäß §. 16. 
8. 26. 
Die von den Musterungs-Komissionen ausgewählten, beziehungsweise sämmeliche 
von denselben als kriegöbrauchbar erachketen Pferde werden von der AushebungS-Kom- 
mission an den dazu bestimmen Tagen (F. 23) einer nochmaligen Prüfung unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (F. 11), so werden sämmtliche gestel- 
i* Vsferde (§6 4 und 19) ver Aushebungs-Kommission vorgeführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkanmen Pferde sind in ein National nach Anlage C 
(6. 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu cutlassen. 
Ueber die Kriegöbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der Militair-Kommis- 
sar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem Civil-Kommissar anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der Musterungs-Kommis- 
sion hat — sofern nicht die Musterung nech während des Ausbebungsgeschäftes fort- 
dauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, beziehungsweise bei deren Ausfall — bei 
der Aushebung der Pferde des Musterungsbezirks persönlich gegemwärtig zu sein. Dasselbe 
bat dabei besonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählten Pferde vorgeführt 
werden und erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu veranlassen. 
8. 27. 
Aus den ald kriegöbrauchbar anerkannten Pierden ist das auf den Aushebungsbe- 
zirk sallende Kontingent, sowic 3% Zuschlag als Reserve auszuwahlen. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C (§. 21), 
Reservepferde in ein besonderes National eingetragen, und kommen sämmtlich zur Ab- 
schätung. 
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten eiwa noch vorhandenen 
kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs-Kommission eingereichten 
Nationalen (§. 21) besonders verzeichnet.
	        
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