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Hat eine Musterung nicht slangefunden, so wird über diese Pferde gleichfalls
ein National nach Anlage C angeferligt.
Die als Reserve auögewählten Pferde werden indessen zunächst nicht abgenom-
men sondern nur von den Besihzern auf drei Wochen, vom Tage der Abnahme des Komtin-
gents an gerechnet, disponibel gehalten.
8. 28.
Bei der Abschätzung, die von dem Civil-Kommissarins geleitet wird, ist nur
der Wereh der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in s Auge zu fassen und von der
reiissteigerung in Folge der eingetreienen Mobilmachung abzusehen.
Jeder Tarator giebt vor der Aushebungs-Rommission besonders seine Tare an,
welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§ 27) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taren wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigemhümer so-
fort befannt gemacht, während die einzelnen Taren geheim bleiben. Dieser Durchschnint
bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Tarsumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Tarator gehören, so hat derselbe sich
der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvektreter ein.
8. 29.
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers versehen sein mit:
Halfter,
Trense,
zwei Stricken und
gurem Hufbeschlag.
Diese Stücke sind in der Tare mitenthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte
die Pferde zu beaussichtigen und auf cigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Brüitzer
den in diesem Paragraphen ihnen aumferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden
die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Auszahlung der Tarsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Givil-Commissar zu veranlassen.
8. 30.
Sollten Besither ausgehobener Pferde wuünschen, an deren Stelle andere
diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefaͤllen von der Aushebungs-
Kommission eingegangen werden, wenn sofort au Ort und Stelle die zum Ersat bestimm-
ten Pferde vorgeführt werden.
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