Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Anlage E. 
Anlage F. 
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8. 31. 
Nach erfolgter Abschähung findet die Uebernahme der Pferde durch den Mili- 
tair-Kommissar statt. 
Hierauf wird jedem Pferde die Nummer de5 Armee-Korps unter der Mähne an 
der linken Seite des Halses eingebraunt und dasselbe mit einer sogenannten Mähnentafel 
versehen, auf der die Nummer, die Bestimmung (Truppentheil), sowie der Name des 
Kreises angegeben ist. 
832. 
In demjenigen Bezirke, wo auf Anordnung des Ministeriums, Abtheilung für 
das Innerc, im Einvernehmen mit dem kommandirenden Gencral Fahrzeuge und Ge- 
schirre nebst Zubehör angekauft werden sollen, findet deren Abschätzung und Abnabme in 
der Regel im Anschluß an diesenige der Mobilmachungs-Pferde statt. Das Verfabren da- 
bei ist dem für Ausbebung der Pferde festgesetzten analog. 
Soweit angängig, sind die Zugpferde zugleich mit den Fahrzeugen und Geschirren 
abzunehmen, indem hierzu der Kommission die vollständigen Gespanne vorgeführt werden. 
An die Zusammenstellung der Gespanne ist die Kommission nicht gebunden und kan auch 
hinsichtlich der Qualität, des Alters m# der Größe der Zugpferde insofern von den Be- 
stimmungen der Anlage B abweichen, als es hauptsächlich darauf ankommt, starsc. Zugpferde 
auszuwählen. Die abgenommenen Pferde werden in ein Nationale nach Anlage C einge- 
tragen. 
Anlage E enthält die Bestimmungen über Beschaffenheit der qu. Fabrzeuge und 
Geschirre, sowie über das zu einem Gespann erforderliche Zubehör. Nach Aulage Fist 
die Tarverbandlung aufzunebmen. 
g 33. 
Das Genexal. Kommando hat schon im Frieden Vorsorge zu treffen, daß zum Zeit- 
punkt der förmlichen Abnahme der ausgehobenen Pferde von den Truppen zu siellende Trans- 
port--Kommandos in den Aushebungsorten eintreffen. Soweit diese Kommandos von 
den Truppen nicht in binreichender Zahl gegeben werden können, hat das Gencral--Kom- 
mando schon im Frieden die Einberufung von Mannschaften ded Beurlaubtenstandes oder 
der Ersahresewe I. Klasse vorzusehen. Nöthigenfalls isl der Militair-Kommissar ermäch- 
tigt, Koppelführer zu micihen, und hat er hierzu die Mitwirkung der betreffenden Landräthe 
rechtzeitig im Anspruch zu nehmen. Die JZahl der Transport-Mannschaften ist danach zu 
berechnen, daß auf 1 Mann etwa 3 Pferde kommen. 
Der Militair-Kommissar hat die Pferde den Transportführern ordnungomäßig zu 
überweisen, und werden vom Zeitpunkt der förmlichen Abnahme an die Pferde mili- 
tairischerseits verpflegt.
	        
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